Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 8.April 2025BEK 2025 40MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.In Sachen1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025, SU 2025 834);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Beschwerdeführer erstatteten am 23. Januar 2025 Strafanzeige gegen die Beschuldigte und machten geltend, diese habe das öffentlich beurkundete Testament vom 26. Mai 2023 des verstorbenen E.________, Bruder der Beschwerdeführer, manipuliert bzw. verfälscht. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 4. März 2025 die Nichtanhandnahme. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführern am 6. März 2025 zugestellt. Gegen die Verfügung erhoben sie am 14. März 2025 Beschwerde (KG-act. 1). Diese erreichte die Schweizer Grenzstelle am 19. März 2025 und ging beim Kantonsgericht am 20. März 2025 ein (vgl. KG-act. 1).Verfahrensleitend wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet erscheine und aufgrund der fehlenden Unterschriften nicht den rechtsgenügenden Anforderungen entspreche. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
1.A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,2.B.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren